Die Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 Grundgesetz1ist in Deutschland ein sog. schrankenloses Menschenrecht bzw. ein Menschenrecht ohne Gesetzesvorbehalt.
Wie alle Menschenrechte basiert die Religionsfreiheit auf der nach Artikel 1 Grundgesetz2unantastbaren Würde des Menschen und ist damit frei von Voraussetzungen.
Niemand muss sich die Religionsfreiheit durch bürgerliches Wohlverhalten oder kulturelle Integration oder Assimilation verdienen. Eine angebliche „Leitkultur“ kann die Religionsfreiheit derer, die diese nicht akzeptieren, nicht außer Kraft setzen.
Inhaltsverzeichnis
Grundüberlegungungen
Menschenrecht bedeutet, dass es im Gegensatz zu einem Bürgerrecht für alle Menschen in Deutschland gilt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Schrankenlos bzw. ohne Gesetzesvorbehalt bedeutet, dass es nicht durch einfache Verordnungen oder Gesetze eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt werden kann, sondern ausschließlich bei einer sogenannten Grundrechtskollision, die dann vorliegt, wenn das entsprechende Menschenrecht mit einem anderen, mindestens gleich schwerwiegenden Grundrecht zum erheblichen Nachteil anderer Grundrechtsinhaber kollidiert.
Die Religionsfreiheit ist nicht an eine bestimmte Religionszugehörigkeit oder an Mehrheitsverhältnisse gebunden, sondern an die unantastbare Würde des Menschen. Die Religionsfreiheit steht also auch Angehörigen nichtchristlicher Religionen und Angehörigen von Minderheiten zu. Es gibt kein „Wohl der Vielen“, dem die Religionsfreiheit von Minderheiten unterzuordnen wäre. Die Religionsfreiheit ist nicht abhängig von Fragen der Mehrheitsverhältnisse im Land.
Die Religionsfreiheit ist ein Recht, dass die Freiheit schützt, sich religiös zu betätigen – nicht, wie von meist atheistischer Seite manchmal behauptet wird, die Freiheit von Religion.
Es gibt selbstverständlich auch eine negative Religionsfreiheit, was etwa das Recht beinhaltet, nicht zu einer bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Handlung gezwungen zu werden.
Die Religionsfreiheit gilt nicht nur im Forum internum, also im privaten Rahmen wie etwa dem „Stillen Kämmerlein“, sondern gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im Forum externum, im öffentlichen Rahmen.
Grundrechte, egal ob Bürger- oder Menschenrechte, binden den Staat. Sie schränken das Handeln des Staates gegenüber Mitgliedern der Gesellschaft ein und garantieren den Menschen, dass der Staat ihre Grundrechte wahrt. Das heißt, das Menschenrecht auf Religionsfreiheit darf vom Staat nicht verletzt werden.
Grundrechte binden nicht einzelne Menschen oder nichtstaatliche Organisationen, sind aber zugleich Grundlage von Recht und Gesetz in Deutschland.
So kennt etwa das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Religion im Handel und in der Berufswelt und schützt auch in diesem Bereich die Religionsfreiheit der Menschen im Land.
Dementsprechend dürfen etwa Bestimmungen des Hausrechts nicht Menschen aufgrund ihrer Religionsausübung diskriminieren. Ein Geschäftsinhaber darf also einer Nikab-Trägerin nicht den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen unter Verweis auf sein Hausrecht verwehren.
Grundrechtskollisionen
Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt dürfen nur dann eingeschränkt werden, wenn die Ausübung dieses Grundrechts mit einem anderen, gleich schwerwiegenden Grundrecht kollidiert.
In diesem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren: Legitimität, Erfordernis, Geeignetheit, Angemessenheit.
Legitimität bedeutet, dass die Einschränkung einen legitimen Zweck haben muss, der sich aus dem Grundgesetz bzw. aus der gebotenen Auflösung einer Grundrechtskollision ergibt. Außerdem muss das für den Zweck gewählte Mittel selbst legal sein (Legalität).
Erfordernis bedeutet, dass das für den Zweck gewählte Mittel unbedingt erforderlich ist, um den Zweck zu erfüllen. Es ist stets das mildeste Mittel zu wählen, das angewendet werden kann. Stehen geeignete mildere Mittel zur Verfügung, so müssen diese verwendet werden.
Geeignetheit bedeutet, dass das gewählte Mittel tatsächlich geeignet sein muss, um den Zweck zu erfüllen. Ist das Mittel ungeeignet, ist ein anderes Mittel zu wählen. Die Geeignetheit muss überprüfbar sein (Überprüfbarkeit).
Angemessenheit bedeutet, dass das gewählte Mittel eine Partei nicht stärker belastet als die andere. Die Belastung muss ausgewogen sein. Die Nachteile dürfen nicht schwerer wiegen als die Vorteile.
Die wichtigste Grundrechtskollision bei der Religionsfreiheit besteht dort, wo die Ausübung der positiven Religionsfreiheit mit der negativen Religionsfreiheit kollidiert. Darum darf niemand staatlicherseits zu einer religiösen Handlung genötigt oder gezwungen werden, etwa zum Besuch eines Gottesdienstes.
Allerdings umfasst die negative Religionsfreiheit nach allgemeiner Rechtsprechung nicht das Recht, vom Anblick ausgeübter Religion, z. B. vom Anblick eines Hidschabs, Burkinis oder Nikabs, verschont zu bleiben.
Eine angebliche „Leitkultur“, wie sie manche konservative Politiker herbeifantasieren und als Ausdruck vermeintlicher „jüdisch-christlicher Traditionen“ oder „abendländischer Traditionen“ betrachten, ist weit davon entfernt, ein Grundrecht zu sein, das durch die Ausübung der islamischen Religion, selbst durch das Tragen des Nikabs durch eine Muslimin, betroffen wäre.
Religionsfreiheit ist ein individuelles Menschenrecht
In Deutschland hat ausnahmslos jeder Mensch das Recht, sich seine Religion und sein religiöses Bekenntnis selbst zu bilden und sein Leben gemäß seiner eigenen religiösen Bekenntnisse und Überzeugungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu führen. Es braucht dafür keine Mitgliedschaft in einer (öffentlich-rechtlichen) Religionsgemeinschaft.
Dieses Recht muss weder erworben werden noch kann es verwirkt werden, da es aus der unantastbaren Menschenwürde abgeleitet wird.
Das heißt, für die Ausübung der Religion durch Musliminnen und Muslime ist es nicht erforderlich, dass diese Praxis von einer islamischen Religionsgemeinschaft gefordert wird, nicht einmal von der Mehrheit der Musliminnen und Muslime. Die Verfassung schützt die Bekenntnisfreiheit auch jenseits verfasster Religionsgemeinschaften oder Mehrheitsüberzeugungen.
Es ist auch nicht erforderlich, dass die Ausübung der Religion exakt einer bestimmten „heiligen Schrift“ entspricht, was zudem Menschen benachteiligen würde, die keine solche Schrift haben, sondern deren Bekenntnisse mündlich tradiert sind.
Wer glaubhaft versichern kann, dass eine bestimmte religiöse Handlung seinem Glauben gemäß ist, kann verlangen, diese Handlung ungestört ausüben zu können, ohne dass der Staat ihn darin einschränkt. Der Ausübung ist ausschließlich dann eine Grenze gesetzt, wenn es zu einer Grundrechtskollision kommt.
Neutralitätspflicht des Staates
Der Staat ist zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet und darf religiöse Bekenntnisse, Überzeugungen und Praktiken nicht in weltanschaulicher Hinsicht bewerten oder beurteilen.
Eine Bewertung etwa der Hidschab-Pflicht im Islam oder des Gebotes, keinen Alkohol und kein Schweinefleisch zu konsumieren, steht dem Staat nicht zu.
Er darf ebenso wenig bestimmte Religionen oder bestimmte Formen der Religionsausübung bevorzugen oder benachteiligen.
Hidschab und Nikab
Hidschab und Nikab sind einerseits durch die Religionsfreiheit geschützt, aber ebenso durch das Menschenrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Grundgesetz und durch das Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Grundgesetz, da wir mit der Wahl unserer Kleidung eine (bildlich dargestellte) Meinung äußern.
Zudem greift das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Glaubens gemäß Artikel 3 Grundgesetz im Falle einer Diskriminierung.
Religionsfreiheit in Deutschland und Europa
Zu beachten ist, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Religionsfreiheit stärker schützt als die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), da diese die Religionsfreiheit nach Artikel 9 EMRK3unter einen Gesetzesvorbehalt stellt.
Dabei gilt die Bedingung, dass derartige Einschränkungen „für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“ notwendig sind.
Inwieweit Verbote von Hidschab, Nikab oder Burkini diese Bedingungen erfüllen, ist nicht nachvollziehbar4.
Schützt eine nationale Verfassung ein Grundrecht stärker als die EMRK, hat die nationale Verfassung in dem Land den Vorzug5.
Darum ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), das z. B. Frankreich und Belgien ein sog. Burkaverbot erlaubt und zum Zwecke des Zusammenlebens sogar für zwingend erachtet, für Deutschland nicht bindend.
Allerdings hat der EGMR im Rahmen dieses Urteils entschieden, dass ein Gesichtsverhüllungsverbot nicht mit Sicherheitsinteressen des Gesetzgebers begründet werden kann. An diese Entscheidung sind die Mitgliedsstaaten, damit auch Deutschland, gebunden.
1 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
2 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
3 (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zwar das französische „Burkaverbot“ gebilligt, dabei jedoch das von der französischen Regierung vorgebrachte Argument, ein Verbot sei für die Sicherheit notwendig, verworfen. Letztlich gesteht der EGMR den Staaten das Recht zu, ein solches Verbot zu erlassen, wenn sie es damit begründen, das Zusammenleben der Menschen zu fördern beabsichtigen, auch wenn dies nicht in Artikel 9 formuliert ist.
5 Anders als von Rechten gerne behauptet, ist Deutschland darum nicht verpflichtet, das Urteil des EGMR zum Verbot der Gesichtsverhüllung in ein nationales Gesetzes umzusetzen. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages geht zudem in einer Stellungnahme davon aus, dass ein solches Verbot aufgrund der Verletzung der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG verfassungswidrig wäre.